No Copyright Infringement in Image Search
LB - Washington. Displaying third-party thumbnail-size images on a website does not result in a copyright infringement when a search engine displays them, the German Supreme Court for Civil Matters in Karlsruhe decided in Perfect 10 v. AOL Deutschland on September 21, 2017.The defendant offered a free image research feature and linked its website to the Google search engine. Visitors would click on the defendant's URL and use the search input field. Google had found some images on freely accessible websites and displayed them as thumbnails, and the defendant AOL showed these on its site. Some images found by Google had been downloaded illegally by plaintiff's clients who uploaded them to different unrestricted sites.
The plaintiff alleged that the defendant infringed its copyright by displaying images it found on such sites and argued that §15(2) of the German Copyright Act affords the copyright holder an exclusive right to reproduce images in public. Whether or not the works were freely accessible should not be determinative.
The court rejected these arguments, explaining that §15(2) of the German Copyright Act implements Art. 3(1) of the European Guideline 2001/29/EG. The European Court of Justice had decided that a public reproduction assumes knowledge or that a publisher must have known of an illegal publication. The German court based its decision on freedom of speech grounds, informational concepts and the need for reliable links as important elements of the exchange of information on the internet. These considerations apply also to links which provide access to search engines. The plaintiff had failed to prove that the defendant had to know of the illegality. The standard refutable presumption of scienter would not apply to search engines and to links to them. Search engines are too important for the functionality of the internet. Their providers cannot be expected to examine the legality of all results within an automated search process, the court reasoned.
The decision may affect a new Google feature. Since 2017, it displays not only thumbnails but also full-sizes images. The Court issued a press release, and the full decision should follow within a few months.
The German American Law Journal previously reported about similar decisions and legal issues in the United States, see Kochinke, Texte aus Webseite schürfen: Fair Use?, Mittelstädt Verstößt die Bildersuche von Google im Internet gegen Urheberrecht?, and Kochinke Google liefert Kode, nicht Bilder.
Donnerstag, den 14. September 2017
Copyright Act: Darf eine Fotoagentur überhaupt klagen?
LB - Washington. Auch in den USA müssen Fotoagenturen aktivlegitimiert sein, um Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen durchzusetzen. Ob hierzu ausreicht, dass ein Kläger sich ausschließlich zur prozessualen Geltendmachung ein Urheberrecht abtreten lässt, entschied die Revision am 12. September 2017 im Fall DRK Photo v. McGraw-Hill in San Francisco.Die Klägerin schloss mit Fotografen Vertretungsvereinbarungen, Representation Agreements, welche nichtexklusive Rechte verbriefen, diverse Fotos zu vermarkten und Lizenzen zu vergeben. Die Klägerin beschwerte Lizenzüberschreitungen. Um diese Verletzungen gerichtlich geltend zu machen, vereinbarte die Klägerin mit verschiedenen Fotografen Abtretungsvereinbarungen, Assignment Agreements, die auch Rückübertragungen regeln.
§ 501 (b) des Copyright Act sieht vor, dass ausschließlich Rechtsinhaber, legal Owner, oder Nutzungsberechtigte, beneficial Owner, Urheberrechtsverletzungen geltend machen können. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA entschied, dass keine der Alternativen einschlägig sei: Die Vereinbarungen begründen keine Rechtsinhaberschaft oder Nutzungsberechtigung. Entscheidend sei, dass die Klägerin niemals ausschließlich das Vermarktungsrecht erhalten habe. Auch nach Abtretung gelte die Vertretungsvereinbarung weiter, und Dritte seien ebenfalls zur Vermarktung berechtigt. Die Klägerin habe neben der Prozessführung kein Interesse am eigentlichen Urheberrecht erworben.
Daraus folge, dass lediglich das Recht zur Prozessführung abgetreten worden sei. Dies begründe keine Anspruchsberechtigung im Sinne des § 501 (b) des Copyright Act. Die Klägerin sei ferner keine Nutzungsberechtigte. Das Bundesgesetz definiere den Begriff zwar nicht genau, jedoch fallen typischerweise Personen darunter, die Urheberrechte gegen Lizenzgebühren erhalten. Die klagende Agentur darf die Rechte also nicht rechtswirksam verfolgen.
Freitag, den 25. August 2017
Angebot der Anspruchserledigung vor Klage
LB - Washington. Zwei Ehegatten verklagten einen Kfz-Hersteller auf Schadensersatz wegen falscher Versprechungen. Der Beklagte beantragte die Abweisung und behauptete, dass die Klagebefugnis fehle, weil bereits vor Klageeinreichung die Rückabwicklung angeboten wurde.Im Fall Laurens v. Volvo Cars of North America LLC entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago am 22. August 2017 unter anderem darüber, ob die Klagebefugnis vorliegt, wenn ein Schädiger vor Klageeinreichung vollständige Kaufpreisrückerstattung gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes anbietet, der Geschädigte dies ablehnt und anschließend Schadensersatz einklagt.
Der United States Court of Appeals bejahte die Klagebefugnis und führte aus: Sowohl ein außerprozessuales als auch ein förmliches prozessuales Angebot nach der Federal Rule of Civil Procedure 68 sei als Vertragsangebot auszulegen. Folglich könne die Klagebefugnis nicht verneint werden, wenn das Angebot auf vollständige Rückerstattung nicht angenommen wird. Ein Vertrag setze nämlich zwingend Angebot, Annahme und Synallagma, Consideration, voraus, was Jurastudenten schon im ersten Semester lernten.
Dienstag, den 15. August 2017
Victoria's Secret setzt sich gegen Arbeitnehmerin durch
LB - Washington. Arbeitnehmer werden in den USA durch den Civil Right Act vor Diskriminierungen geschützt. Der sachliche Schutzbereich ist weitreichend. Dieser umfasst Diskriminierungen im allgemeinen, im Rahmen von Vertragsverhältnissen und Vertragsauflösungen. In personeller Hinsicht profitieren auch jederzeit kündbare Arbeitnehmer At-Will Employees vom Gesetz. Das Bundesberufungsgericht für den dritten Bezirk der USA musste am 9. August 2017 im Fall Caplan v. Victoria's Secret Stores eine Kündigung im Lichte des Civil Right Act überprüfen. Zudem rügte die Arbeitnehmerin eine Verletzung des Family and Medical Leave Act. Letzterer sichert einen Arbeitsplatz, soweit ein Arbeitnehmer aus familiären oder gesundheitlichen Gründen für bis zu 12 Wochen pro Jahr unbezahlt der Arbeit fern bleibt.Die Beklagte kündigte die Klägerin, nachdem diese zwei Posts veröffentlichte, welche die Beklagte als rassistisch wahrnahm. Das Berufungsgericht stellt lesenswert die Voraussetzungen dar, welche einen Vergeltungsanspruch eines Arbeitnehmers nach § 1981 des U.S. Civil Right Acts rechtfertigen:
1. Die streitige Handlung des Arbeitnehmers muss rechtlich schützenswert sein.Im vorliegenden Fall gelang der Klägerin zumindest wegen eines Posts nicht, eine rechtlich schützenswerte Handlung glaubhaft zu machen. Da die Beklagte ihre Kündigung jeweils auf beide Posts stützte, entschied das Berufungsgericht, dass ein Anspruch nach dem U.S. Civil Right Act nicht bestünde.
2. Der Arbeitgeber muss eine negative Handlung gegenüber dem Arbeitnehmer vorgenommen haben.
3. Es besteht Kausalität zwischen 1. und 2.
4. Der Arbeitnehmer muss die Voraussetzungen 1 bis 3 glaubhaft vortragen.
Im Hinblick auf die zweite Rüge führte das Berufungsgericht aus, dass ein Anspruch nach dem FMLA nur unter folgenden Voraussetzungen bestehe:
1. Der Anspruchsteller ist Arbeitnehmer im Sinne des FMLAs.Das Berufungsgericht verneinte vorliegend einen entsprechenden Anspruch aus folgenden Gründen: Die Klägerin habe nicht ausdrücklich bei der Beklagten beantragt, eine Auszeit nach dem FMLA zu nehmen. Vielmehr habe sie nur allgemein per Email mitgeteilt, dass sie sich frei nehme. Im Übrigen könne die Klägerin nicht darlegen, dass ihr Leistungen aberkannt worden sind.
2. Der Anspruchsgegner ist Arbeitgeber im Sinne des FMLAs.
3. Der Arbeitnehmer kann sich auf einen Grund stützen, der zum Fernbleiben von der Arbeit nach dem FMLA berechtigt.
4. Eine Mitteilung über die Auszeit, gestützt auf das FMLA, wurde an den Arbeitgeber übersandt.
5. Leistungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund des FMLAs zustehen, wurden seitens Arbeitgeber aberkannt.
Montag, den 31. Juli 2017
Tatsächlicher Schaden beim Hard-Rock-Cafe-Verlust
LB - Washington. Die Klägerin verlor ihren Franchisevertrag für ein Hard Rock Cafe in den Bahamas und klagte auf Schadensersatz. Im Prozess ging es nur noch um die Bemessung behaupteter Schäden und Folgeschäden. Das Bundesberufungsgericht in Atlanta bestätigte am 28. Juli 2017 im Fall HRCC Ltd. v. Hard Rock Cafe International Inc. die vom Untergericht angesetzte Definition des tatsächlichen Schadens im Sinne des Florida Deceptive and Unfair Trade Practices Act:The difference in the market value of the product or service in the condition in which it was delivered and its market value in the condition in which it should have been delivered according to the contract of the parties. A notable exception to the rule may exist when the product is rendered valueless as a result of the defect-then the purchase price is the appropriate measure of actual damages.
Danach sind Folgeschäden von der Definition nicht erfasst. Die Entscheidung erklärt lehrreich, dass sich solche auch nicht in das Schema von actual Damages zwingen lassen. Auch bei den actual Damages verlor die Klägerin. Zwar hatten die Parteien im Beweisverfahren genug Beweise beigeschafft, doch erläuterte das Berufungsgericht:
Jede Partei sei für den Vortrag von Argumenten gegen Urteilsanträge verantwortlich und müsse ihren Anträgen und Gegenanträgen passende Beweise beifügen. Wenn die Klägerin auf den Antrag der Beklagten hin nichts vortrage und nicht auf ihre Beweise verweise, dürfe das Gericht im US-Prozess wie beim unstrittigen Sachverhalt mit einem Summary Judgment urteilen und auf die Beiziehung der Geschworenen verzichten. Das Gericht sei nicht verpflichtet, über den Vortrag der Parteien hinaus eine Überprüfung aller Prozessakten vorzunehmen.
Donnerstag, den 27. Juli 2017
Brian Wrenn v. D.C.
LB - Washington. Hat jeder Bürger ein Recht, öffentlich Waffen zu tragen, oder darf der Staat dies verbieten oder einschränken? Der zweite Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten als Teil der Bill of Rights besagt, dass jedermann das Recht auf das Halten und Tragen von Waffen hat: keep and bear Arms. Ob das Recht sich auf die Öffentlichkeit erstreckt, entschied das Bundesberufungsgericht des District of Columbia am 25. Juli 2017 im Fall Brian Wrenn v. D.C.Ein Gesetz des District of Columbia nebst darauf beruhenden Regularien sieht vor, dass Waffen in der Öffentlichkeit nur ausnahmsweise getragen werden dürfen. Eine Genehmigung bedarf einer konkret begründeten Körper- oder Eigentumsverletzungsgefahr oder eines sonstigen wichtigen Grundes. Hintergrund ist eine frühere hohe Kriminalitätsrate, eine hohe Einwohnerdichte und viele ansässige Regierungsbeamte und Diplomaten.
Das zweithöchste US-Gericht entschied: Wörtliche und historische Auslegung belegen, dass das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit den Kernbereich der Verfassung tangiere. Bürger dürften Waffen zur persönlichen Verteidigung in der Öffentlichkeit tragen. Dieses Recht könne auch in Städten nicht generell oder auf besondere persönliche Verteidigungsgründe eingeschränkt werden. Das Gesetz hindere die meisten Einwohner an der Ausübung des Grundrechts.
Die Entscheidung verdeutlicht die schwierige Diskussion zum Thema Waffengesetze in den USA. Die Sensibilität des Themas ist daran erkennbar, dass ungewöhnlich viele unbeteiligte Justizminister der Einzelstaaten zu den Rechtsfragen als Amici Curiae Stellung nahmen. Die Begründung des Gerichts vermittelt auch einen geschichtlichen Rückblick auf die Versuche, seit 1976 dem öffentlichen Waffenbesitz gegenzusteuern.